Niedrigenergiehaus
Der Begriff "Niedrigenergie-Haus" ist weder durch den Gesetzgeber noch durch Normung definiert. Daher gibt es verschiedene gängige Definitionen.
Die umfassendste und präziseste NEH-Definition ist die der Gütegemeinschaft Niedrigenergie-Häuser e.V. Deren Anforderungen sind in den sog. "Güte- und Prüfbestimmungen" formuliert:
- Heizwärmebedarf: Entweder 30% unter Wärmeschutzverordnung 1995 oder bei Berechnung nach LEG (Leitfaden "Energiebewußte Gebäudeplanung", Hessen) je nach Gebäudeart max. 55 - 70 kWh/m2a.
- Wärmebrückenvermeidung: Keine Durchdringung der Dämmschicht mit Baumaterialien mit Lambda-Wert über 0,22 W/mK oder entsprechende Kompensation oder Flankendämmung.
- Luftdichtheit: Die Anforderungen der DIN 4108-7: 2001-08 für Gebäude mit Lüftungsanlagen (n50 <1,0 1/h) sind einzuhalten. Der Zuschlag für Messungenauigkeit von + 0,5 1/h gemäß Bundesanzeiger wird nicht gewährt.
- Heizungsanlage: Bei Gas sind Brennwertkessel mit RAL-Umweltzeichen Nr. 61 einzubauen. Bei Öl sind Kessel mit RAL-Umweltzeichen Nr. 46 einzubauen. Bei Elektrowärmepumpen muss vom Installateur eine Jahresarbeitszahl der gesamten Anlage von mindestens 3,2 bei Außenluft oder von mindestens 3,8 bei Erdwärme als Wärmequelle gewährleistet werden. Bei Feststoffheizung: Gebläse und automatische Brennstoffzufuhr sowie weitere Einzelanforderungen. Fernwärme und regenerative Energien sollen vorrangig genutzt werden.
- Warmwasser: Möglichst geringe Umwandlungs-, Bereitschafts-, Verteil- und Regelverluste.
- Lüftung: Abluftanlagen oder WRG-Anlagen mit Auslegung auf 0,3 - bis 0,8-fachen Luftwechsel sowie weitere Einzelanforderungen.