Der Energieausweis
Der Energieausweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Wer ein Haus kauft oder eine Wohnung mietet, hat das Recht, sich vor Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrags von der energetischen Qualität des Gebäudes zu überzeugen.
Der Energieausweis enthält grundlegende Aussagen über die energetische Qualität des Gebäudes und hilft, die Höhe der zukünftigen Energie- bzw. Nebenkosten abzuschätzen. Daneben zeigt der Ausweis weitere Möglichkeiten der Energieeinsparung durch Modernisierungsmaßnahmen auf.
Neue Energieausweise ab dem 01.05.2021 nach GEG
Seit dem 01.11.2020 gilt das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz). Mit einer Übergangsfrist bis zum 01.05.2021 müssen neue Energieausweise ab diesem Datum nach GEG ausgestellt werden.
Grundsätzlich verlieren alte Energieausweise, die vor dem 01.05.2021 ausgestellt wurden und die Mindestangaben enthalten, nicht ihre Gültigkeit. Sie müssen erst nach Ablauf der 10-Jahresgültigkeitsfrist
ersetzt werden. Weiterhin sieht die Verordnung vor, dass für Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten ein Bedarfsausweis ausgestellt werden muss.
Wurde der Bauantrag nach 1.11.1977 gestellt oder das Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung 1977 gebaut oder modernisiert, so kann auch wie in allen anderen Fällen ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
Energieausweis, nach Bedarf oder Verbrauch?
Die zwei Arten des Energieausweises
Bereits seit der Energieeinsparverordnung EnEV 2007 werden zwei Ausweistypen unterschieden: Der bedarfsbasierte Energieausweis und der verbrauchsbasierte Energieausweis.
Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden die Energiekennwerte (Endenergiebedarf, Primärenergiebedarf) unter standardisierten Nutzer- und Umgebungsbedingungen durch Bewertung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik errechnet.
Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird der Energiekennwert aus dem tatsächlichen Energieverbrauch von drei aufeinander folgenden Heizperioden ermittelt.
Optisch gibt es keine großen Unterschiede zwischen den Ausweisen. Beide Ausweistypen bestehen aus 5 Seiten. Beim Bedarfsausweis ist die Seite 2 ausgefüllt (Seite 3 bleibt leer). Beim Verbrauchsausweis ist die Seite 3 ausgefüllt (Seite 2 bleibt leer).
Der bedarfsorientierte Energieausweis
Der bedarfsorientierte Energieausweis muss ausgestellt werden bei:
- Neu errichteten Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
- Umbau, Erweiterung, Modernisierung von Gebäuden
- Bestehehenden Wohngebäuden bis einschl. 4 WE oder Bauantrag vor 01.11.1977 oder Anforderungen der WSVO 1977 sind nicht erfüllt
- Bestehenden Wohngebäude mit mehr als 5 WE, wenn der Energieverbrauch nicht bekannt ist
- Bestehenden Nichtwohngebäuden, wenn der Energieverbrauch nicht bekannt ist
Der verbrauchsorientierte Energieausweis
Der verbrauchsorientierte Energieausweis kann ausgestellt werden bei:
- Bestehehenden Wohngebäuden ab 5 WE oder Bauantrag nach 01.11.1977 oder Anforderungen der WSVO 1977 sind erfüllt, wenn der Energieverbrauch bekannt ist
- Bestehenden Nichtwohngebäuden, wenn der Energieverbrauch bekannt ist
Das Büro stellt beide Energieausweisarten aus
Aufgrund der Qualifikation und der Zulassung dürfen wir verbrauchsorientierte Energieausweise und bedarfsorientierte Energieausweise ausstellen. Bei Fragen zum Typ des Energieausweises und zur Energieausweis-Ausstellung erreichen Sie uns telefonisch unter 0208/4 68 66 33.
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